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#Hinweis­ge­ber­schutz­gesetz

Die wichtige Funktion der Whistleblower.

Jede Unter­neh­mens­leitung hat ein vitales Interesse daran, möglichst schnell zu erfahren, wenn Mitarbeiter*innen gegen interne Regeln oder Gesetze verstoßen. Denn Compliance-Verstöße können — je nach Art und Schwere — eine persön­liche Haftung der Unter­neh­mens­ver­treter begründen und Sanktionen gegen das Unter­nehmen nach sich ziehen. Deshalb führen die meisten gut geführten Unter­nehmen regel­mäßig Kontrollen durch oder lassen sich auditieren, um Schwach­stellen und Verstöße aufzu­decken und abzustellen. Dies ist zugleich ein integraler Bestandteil jedes #ComplianceManagementSystem(CMS).

Eine zunehmend wichtige Infor­ma­ti­ons­quelle für die Unter­neh­mens­leitung sind Hinweisgeber (engl. Whist­leb­lower). Das sind Personen, die offen oder anonym mögliche Compliance-Verstöße von Unter­neh­mens­an­ge­hö­rigen an zuständige Stellen melden. Hierbei kann es sich um eigene Mitarbeiter*innen und, aber auch um Externe (z.B. Kunden, Liefe­ranten, Geschäfts­partner etc.) handeln.

Viele Unter­nehmen tun sich im prakti­schen Umgang mit Hinweis­gebern schwer. Einer­seits fürchten sie Denun­zi­an­tentum und eine Unter­neh­mens­kultur des Misstrauens; zudem gibt es immer wieder Fälle, in denen Hinweisgeber sich unredlich verhalten und das System zu eigenen Zwecken missbrauchen. Anderer­seits sehen Unter­nehmen sich zu Recht in der Pflicht, redliche Hinweisgeber, die nach bestem Wissen und Gewissen mögliche Compliance-Verstöße melden, vor Repres­salien wie Mobbing und Diskri­mi­nierung zu schützen.

Schließlich folgt aus den meisten Hinweis­ge­ber­mel­dungen für die Unter­nehmen die Pflicht, den möglichen Compliance-Verstoß schnell und profes­sionell aufzu­klären. Hierauf sind viele Unter­nehmen jedoch noch nicht adäquat vorbereitet.

Interne Melde­stelle und weitere Pflichten aus dem Hinweisgeberschutzgesetz.

Am 17.12.2021 tritt in Deutschland das Hinweis­ge­ber­schutz­gesetz in Kraft, mit dem die Whist­leb­lower-Richt­linie (EU) 2019/1937 in deutsches Recht umgesetzt wird. Das neue Gesetz hat weitrei­chende recht­liche und praktische Konse­quenzen für alle Unter­nehmen ab 50 Beschäf­tigten. Verstöße gegen einzelne Bestim­mungen des Hinweis­ge­ber­schutz­ge­setzes, insbe­sondere die Behin­derung von Meldungen oder die Androhung oder Ergreifung von Repres­salien gegen Hinweisgeber, können künftig als Ordnungs­wid­rig­keiten mit Geldbußen bis zu 1 Mio. Euro geahndet werden.

Unter­nehmen sind zudem künftig verpflichtet, eine interne Melde­stelle einzu­richten und zu betreiben, die verschie­denen gesetz­lichen Anfor­de­rungen genügen muss (z.B. Entge­gen­nahme von mündlichen und schrift­lichen Hinweisen, regel­mäßige Schulung der mit dem Betrieb der Melde­stelle betrauten Mitarbeiter*innen). Die interne Melde­stelle hat verschiedene Aufgaben zu erfüllen, insbe­sondere die Prüfung der Stich­hal­tigkeit der einge­henden Meldungen und ggf. die Ergreifung von Folge­maß­nahmen wie die Durch­führung interner Ermitt­lungen. Die interne Melde­stelle unter­liegt zudem strengen Vertrau­lich­keits­pflichten und hat innerhalb vorge­ge­bener Fristen mit dem Hinweisgeber zu kommu­ni­zieren. Ein Unter­nehmen, das entgegen den gesetz­lichen Vorgaben keine interne Melde­stelle einrichtet, wird zwar nicht sanktio­niert; aller­dings läuft ein solches Unter­nehmen Gefahr, dass der Hinweisgeber sich unmit­telbar an eine externe Melde­stelle des Bundes oder der Länder wendet.

Kleinen und mittleren Unter­nehmen (KMU), die mit der Einrichtung und dem Betrieb einer internen Melde­stelle überfordert sein können, bietet der Gesetz­geber zwei Erleich­te­rungen: Zum einen können Unter­nehmen mit 50–249 Beschäf­tigten aus Gründen der Effizienz und Ressour­cen­schonung für die Entge­gen­nahme von Meldungen auch eine gemeinsame Stelle betreiben. Zum anderen können die Unter­nehmen auch Dritte (z.B. externe Anwälte) mit dem Betrieb der eigenen oder gemein­samen internen Melde­stelle beauftragen.

Ihr Hinweis­ge­ber­system mit LUCID.

  • Wir verfügen als ehemalige Unter­neh­mens­ju­risten und Compliance-Officer über langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit internen wie externen Hinweis­gebern, mit der recht­lichen Prüfung von Hinweisen und mit der Durch­führung #interner Untersuchungen im In- und Ausland.
  • Wir fungieren für mehrere Unter­nehmen als Vertrau­ens­an­wälte / Ombuds­männer und arbeiten eng mit dem führenden techni­schen Lösungs­an­bieter für Hinweis­ge­ber­systeme zusammen.
  • Wir unter­stützen Ihr Unter­nehmen gerne bei der prakti­schen Vorbe­reitung auf das Hinweis­ge­ber­schutz­gesetz (z.B. durch Prüfung oder Erstellung entspre­chender Prozesse, Dokumen­tation und Kommu­ni­kation) und insbe­sondere bei der Einrichtung und dem Betrieb Ihrer internen Meldestelle.
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